Kirchtagsordnung

Villach, April 2010

Teil I

Die Kirchtagsordnung ist ein integrierender Bestandteil der Standplatzanmeldung und akzeptiert der Antragsteller alle nach angeführten Punkte gelesen und verstanden zu haben. Im Falle der Standplatzvergabe an den Antragsteller bilden sämtliche Punkte der Kirchtagsordnung einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind vom Vertragspartner alle Auflagen ausnahmslos einzuhalten. Der Verein Villacher Kirchtag behält sich im Falle der Nichteinhaltung der in dieser  Kirchtagsordnung angeführten Punkte eine zukünftige Standplatzvergabe an den Vertragspartner vor.

1. AUFBAUZEITEN:
  Samstag, 30.Juli 2011: 14 bis 22 Uhr (Vergnügungspark) – Nur Grossbetriebe
  Sonntag, 31. Juli 2011:

10 bis 20 Uhr (Vergnügungspark)
ab 15 Uhr Hauptplatz

  Montag, 1. August 2011:

06 bis 22 Uhr (Vergnügungspark)
ab 18 Uhr Oberer und Unterer Kirchenplatz

  Dienstag, 2. August 2011: 06 bis 22 Uhr (Vergnügungspark und restl. Bereiche)
  In Ausnahmefällen nach Sondervereinbarung!
  VERKAUFSSTÄNDE UND  KLEINERE BETRIEBE dürfen erst Montag, den 1. August 2011 ab 08 Uhr aufgestellt werden und zwar so, dass der Aufbau von Grossbetrieben nicht gestört wird. (Vergnügungspark).
2. ZUFAHRT  ZUM KIRCHTAGSGELÄNDE:
  Die Zufahrt mittels Schwertransportfahrzeugen darf nicht vor Samstag, den 30. Juli 2011,
14 Uhr erfolgen (Vergnügungspark). Die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge muss ständig gegeben sein. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge werden durch den Veranstalter abgeschleppt. Eine allenfalls mögliche Ausnahmeregelung kann nur vom Veranstalter getroffen werden.
3. KOMMISSIONIERUNG:
  Vergnügungsbetriebe: Dienstag, den 2. August 2011 von 9 - 13 Uhr - beginnend ab dem Kinderkirchtag – Hans Gasser Platz über Ringmauergasse 
Gastwirtschaftsbetriebe und sonstige Verkaufsstände: Mittwoch, den 3. August 2011 ab 9 Uhr beginnend am Hauptplatz – Draulände – Ringmauergasse – Hans Gasser Platz;
Die Betreiber müssen zu den oben angeführten Zeiten anwesend sein, andernfalls keine Genehmigung der Behörde bzw. des Veranstalters erfolgen kann.
Bei Nichterfüllung der Auflagen wird seitens der Behörde eine Anzeige erstattet.
4. TRACHTENKLEIDUNG:
  Die Verkaufsstände sind dem Kirchtag gemäß ordentlich zu gestalten. Die Bedienung hat wenn möglich in TRACHTENKLEIDUNG zu erfolgen.
5. KERNZONE:
Hauptplatz, Rathausplatz, Oberer- und Unterer Kirchenplatz, 10. Oktober Strasse
  In dieser Kernzone gelten folgenden Bestimmungen:
  - Die Installation und der Betrieb von Verstärkeranlagen ist verboten!
  - Die Bezeichnung der Stände ist einheitlich zu halten!
  - Werbung jeglicher Art ist verboten. (Ausnahme: Villacher Bier - nach Rücksprache mit dem 
   Veranstalter).
6. BETRIEBSZEITEN:
  Für das gesamte Kirchtagsgelände!
  Mittwoch, 3. August 2011: 12 bis 24 Uhr mit Musik bis 01 Uhr ohne Musik
  Donnerstag, 4. August 2011: 10 bis 24 Uhr mit Musik bis 01 Uhr ohne Musik
  Freitag, 5. August 2011: 10 bis 02 Uhr mit Musik bis 03 Uhr ohne Musik
  Samstag, 6. August 2011: 10 bis 02 Uhr mit Musik bis 03 Uhr ohne Musik
  Sonntag, 7. August 2011: 10 bis 23 Uhr mit Musik bis 24 Uhr ohne Musik
  Um das Erscheinungsbild der Veranstaltung ordnungsgemäß zu gewährleisten, wird im Besonderen auf die Öffnungszeiten geachtet. "Sollte ein Verkaufsstand zu den oben angeführten Öffnungszeiten nicht geöffnet sein, so behält sich der Verein Villacher Kirchtag im weiteren eine Platzzuweisung vor."
7. ABBAUZEITEN:
          In der Kernzone (Hauptplatz, Unterer und Oberer Kirchenplatz, 10.-Oktober-Straße und Rathausplatz) hat der gesamte Abbau am Sonntag, den 7. August 2011 ab 1 Uhr zu erfolgen. Sämtliches Material ist bis spätestens Sonntag, den 7. August 2011 - 8 Uhr zu verbringen.

Mit dem Abbau aller Schausteller- und Gastronomiegeschäfte im Vergnügungspark darf  erst  am  Montag, den 8. August 2011, ab 6 Uhr begonnen werden. Die Einfahrt mit Transportfahrzeugen ist vor Montag, den 8. August 2011 um 6 Uhr verboten. Der Abbau hat schnellstmöglich zu erfolgen. (Letzter Abbautag Dienstag, 9. August 2011, 12 Uhr). Während des Abbaues muss die Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Rettung) ständig gegeben sein.
8. WERBUNG:
  - Das Anbringen von Werbung in jeglicher Form ist untersagt!
  - Lautsprecherwerbung in jeglicher Form ist strengstens untersagt!
9. SUBVERMIETUNG:
  Die Stellplätze dürfen nur zu Aufstellung der Betriebsanlage verwendet werden. Das Abstellen von  Kraftfahrzeugen und Lagern von Ersatzteilen ist auf den Standplätzen verboten. Im Falle einer SUBVERMIETUNG wird die Standplatzgenehmigung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Betreiber von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Teil II

   Veranstaltungspolizeiliche Auflagen:
1. Die Aufstellung der Betriebseinrichtungen hat gemäß der Standplatzvergabe und in Abstimmung mit dem Platzmeister zu erfolgen. Durchfahrtsbreiten für Einsatzfahrzeuge  sind während der gesamten Veranstaltung ein- bzw. freizuhalten
2. Widerrechtlich aufgestellte bzw. den Auflagenvorschreibungen nicht entsprechende Verkaufsstände, Gastronomiestände, Geschäfte, Vergnügungseinrichtungen und Zeltanlagen, Bühnen, Podien, Tanzflächen, Tribünen, Stege, Rampen und dgl. (auch Tische und Bänke) sowie nicht den statischen Erfordernissen entsprechende Bauten sind durch den Vertragspartner zu entfernen bzw. abzutragen, oder werden diese bei Nichtdurchführung ohne weitere Ankündigung durch den Veranstalter zu Lasten des Vertragspartners entfernt.
3. Sämtliche Ober- und Unterflurhydranten sind von Einbauten freizuhalten.
4. Die Verwendung von mit Verbrennungskraftmotoren ausgestatteten Stromaggregaten unter 100KW ist, soferne nicht in einem eigenen Punkt angegeben, unzulässig. Auf Verlangen von Behördenorganen hat eine sofortige Außerbetriebsetzung von widerrechtlich in Betrieb genommenen Aggregaten zu erfolgen.
5. Offene Kanaldeckel sind entsprechend abzusichern (Absperrung mit Kennzeichnung, nachts Beleuchtung).
6. Die Lederergasse ist von sämtlichen Einbauten und mobilen Aufstellungen in der Breite von mind. 3,0 m an der engsten Stelle in der Gasse freizuhalten.
7.

Sämtliche vom Hauptplatz wegführende Seitengassen (Weißbriachgasse, Leiningengasse, Seilergasse, Rathausgasse und Karlgasse) sind auf ihrer gesamten Länge in den für diese Gassen gemessenen Mindestbreiten von Einbauten und mobilen Aufbauten freizuhalten.

8. Die Bestimmungen der ÖNORM EN-13814 – fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks – Sicherheit – und der ÖNORM EN 13782 – fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit sind zu beachten und einzuhalten.
9. Zeltkonstruktionen mit einer Grundfläche von mehr als 50 m2 sind einer Gebrauchsabnahme gemäß ÖNORM EN 13782 zu unterziehen und ist vor der ersten Benützung (bei der Kommissionierung) der Behörde hierüber ein Attest vorzulegen.
10. Fliegende Bauten sind einer Gebrauchsabnahme gemäß ÖNORM EN-13814 zu unterziehen und ist vom Betreiber vor Inbetriebnahme (bei der Kommissionierung) der Behörde hierüber ein Attest vorzulegen.
11. Zeltanlagen, Vergnügungseinrichtungen, Bühnen, Podien, Tanzflächen, Tribünen, Stege, Rampen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu bemessen, wobei insbesondere die Belastungsannahmen der ÖNORM B 4014-1 (statische Windwirkungen) zu berücksichtigen sind. Die Aufstellungen bzw. der Aufbau haben entsprechend den Konstruktionsplänen sowie der zugrunde liegenden statischen Berechnung zu erfolgen.
12. Mit geeigneten Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass sich bei den Dachplanen der Zeltanlagen keine Wassersäcke bilden können.
13. Bei Windgeschwindigkeiten größer als 90 km/h sind die Zeltanlagen von Besuchern zu räumen. Sorge dafür hat der Standmieter zu tragen.
14. Für alle fliegenden Bauten (z.B. Autodrom, Geisterbahn etc.) sind Atteste einer unabhängigen Prüfstelle über die Hauptüberprüfung im Zuge der Kommissionierung  der Behörde vorzulegen. Die maximalen Abstände der Hauptüberprüfungen sind im Anhang H der ÖNORM EN-13814 festgelegt.
15. An allen fliegenden Bauten ist an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle der Hinweiß auf das Verbot des Mitnehmens von beweglichen Gegenständen, wie z.B. Handys, Flaschen oder Schirmen anzubringen.
16. Um ein Verwehen zu verhindern, sind die Planen der Partyzelte an mindestens zwei Punkten an stabilen Gegenständen wie z.B. Bäumen, Fahnenmasten, etc. zu befestigen.
17. Unterhalb von Partyzelten ist offenes Feuer verboten.
18. Sämtliche am Boden geführte Leitungen, welche eine Stolpergefahr darstellen, sind mit entsprechenden Maßnahmen auszugleichen und zu kennzeichnen.
19. Bodenbeläge sind stolperfrei, unverrückbar sowie tritt- und kippsicher zu verlegen und müssen zumindest schwer brennbar und schwach qualmend sein.
20.

Bodenunebenheiten sind mittels Matten, Teppichen oder Brettern auszugleichen.

21. Sämtliche Metallkonstruktionen, die mit Stromabnehmern (z.B. Kühlschränken) verbunden sind, sind zu erden.
22. Absturzgefährliche Stellen sind durch mind. 1 m hohe Schutzgeländer abzusichern. Die Schutzgeländer sind standsicher zu befestigen und so auszubilden, dass ein Durchschlüpfen von Personen verhindert wird. Bei fliegenden Bauten sind die Geländer und Zäune gemäß ÖNORM EN-13814 auszubilden.
23. Die Kaimauer ist – um ein Abstürzen von Personen zu verhindern – in jenen Bereichen mit einer Absturzsicherung  in der Höhe von 1 Meter zu versehen, in welchen sich Stände mit Sitz- und Stehgelegenheiten befinden.
24. Stiegenauf- und Abgänge sind mit Handläufen zu versehen.
25. Alle Einrichtungen sind so aufzustellen, dass für Dritte (Veranstalter, Gebäudeeigentümer und dgl.) vorgeschriebene Flucht-, Verkehrs-, Zu- und Abfahrtswege in der gesamten Länge, Breite und Höhe frei bleiben.
26. Bei Schießbuden dürfen nur Luftdruckgewehre verwendet werden.
27. Bei der Schussabgabe darf der Abstand der Schützen zur Bude maximal eine Gewehrlänge, gemessen ab dem vorderen Rand im Bereich der Gewehrauflage, haben.
28. Der Schusswinkel darf maximal den Bereich zwischen den beiden - vom Schützen aus gesehen - hinteren Ecken der Schießbude (Zielbereich) umfassen.
29. Der Vertragspartner bzw. sonstige mittätige Personen (z.B. Arbeitnehmer, Hilfsperson) haben auf die Einhaltung der Vorschreibung der Punkte 26. bis 28. zu achten und Schützen dementsprechende Anordnungen zu erteilen.
30. Bei Anlagen mit mehr als 200 m² Zeltfläche ist gegenüber dem Haupteingang zur Zeltanlage oder an einer sonstigen geeigneten Stelle ein Notausgang zu kennzeichnen und während der Dauer  der Veranstaltung in erforderlicher Breite offen zu halten.
31. Bei jedem Kirchtagsstand (Gastronomie, Verkaufsstand, Schießhalle, Großgerät, etc.) ist ein tragbarer Feuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A und B, mit 6 Löschmitteleinheiten an leicht erreichbarer Stelle aufzustellen.
32. Im Bereich der Zeltanlagen bzw. an Örtlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, sind je 200 m² Fläche ein tragbarer Feuerlöscher (Brandklassen A) mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten und mindestens ein tragbarer Feuerlöscher je Grillstation (Brandklasse C) mit mindestens 4 Löschmitteleinheiten an leicht erreichbarer Stelle aufzustellen.
33. Sämtliche tragbare Feuerlöscher müssen innerhalb der letzten zwei Jahre überprüft worden sein. Die Gültigkeit hat auf der Prüfplakette ersichtlich zu sein.
34. Anbringungsstellen der Löschgeräte und sonstigen Brandschutzeinrichtungen sind gemäß der Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 i.d.g.F., zu kennzeichnen.
35. Bei Tischaufstellung in Zeltanlagen ist eine Mindestdurchgangsbreite bei Hauptverkehrswegen von 2,0 m freizuhalten, die Nebenverkehrswege (zwischen Bankreihen und dgl.) müssen mindestens 1,20 m aufweisen.
36. Bei Tischaufstellung außerhalb von Zeltanlagen dürfen maximal 2 Tischreihen mit je 5 Verabreichungsplätzen nebeneinander stehen; bei weiteren Tischreihen müssen Verkehrswege mit einer Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m vorhanden sein.
37. Flucht- und Verkehrswege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten und ständig zu beleuchten (Mindeststärke 3 Lux, gemessen 0,85 m über dem Boden in der Achse der Fluchtwege).
38. Verkehrs- und Fluchtwege sind auf der gesamten Länge, Breite und Höhe ständig freizuhalten und gemäß der Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 i.d.g.F., zu kennzeichnen.
39. Bis zu einer Höhe von mind. 4,50 m dürfen keine Hindernisse, wie z.B. Kabelleitungen, Zeltüberdachungen etc. errichtet werden, damit das Durchfahren von Einsatzfahrzeugen ungehindert möglich ist.
40. Die Anhängevorrichtungen bei Wohn- bzw. Schauwägen sind mittels geeigneter Maßnahmen (z.B. Schaumstoff, Decken, Kantenschutz) abzusichern, um Verletzungen von Personen vorzubeugen
41. Im Bereich von Tanzflächen ist das Rauchen verboten. Auf das Rauchverbot ist durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen.
42. Im Umkreis von 3,0 m zum Flüssiggaslager (Flasche, Flaschenschrank etc.) dürfen sich keine Bodenvertiefungen, Kanaleinläufe (außer flüssiggasdichter Abschluss) befinden (Kriechstrecke).
43. Bei Verwendung von Flüssiggasflaschen mit mehr als 11 kg Gasmenge dürfen sich  im Schutzbereich von 1 m (bei einer maximal zulässigen Gesamtgasmenge von bis zu 200 kg) keine Personen aufhalten.
44. Die Schutzzone bei einer Gasmenge von maximal 11 kg ist so auszuführen, dass das Betreten durch Passanten (Bedienungspersonal ausgenommen) durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.
45. Der Sicherheitsabstand zwischen Verkehrswegen und Flüssiggasanlage muss mindestens 1 m betragen.
46. Leerflaschen und Reserveflaschen sind gleich zu behandeln wie die Gasverbrauchereinrichtungen. Auch hier gilt ein Sicherheitsabstand von 1 m.
47. Die Schutzzone ist mit einer 1,50 m hohen, nicht brennbaren Umzäunung zu umgeben. Der Schutzschrank ist mit der Aufschrift „Gaslager – Brand und Explosionsgefahr, Umgang mit Feuer oder offenem Licht, Rauchen sowie Betreten durch Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen.
48. Am Flaschenschrank ist die max. gelagerte Flüssiggasmenge in kg anzugeben.
49.

Die Schutzzone ist entsprechend der Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, zu kennzeichnen.

50.

Nach jedem Flaschenwechsel oder Verdacht auf Undichtheit ist von einem Befugten eine Dichtheitsprobe durchzuführen.

51.

Die Schutzzone ist 1,0 m  um die Aufstellungsfläche und 1,0 m über der Armaturenoberkante frei zu halten

52.

Flüssiggasbehälter sind gegen gefahrbringende Erwärmung zu schützen.

53. Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Gasverbrauch von mehr als 0,5 kg/h müssen mit einer Zündeinrichtung ausgestattet sein, die die Gaszufuhr in Abhängigkeit von einer Flamme freigeben oder aufrechterhalten (Zündsicherung), und eine gültige CE-Kennzeichnung haben (ÖVGW-Gasverbrauchs-einrichtung).
54. Durch Attest eines hiezu Befugten ist nachzuweisen, dass die Gasverbrauchseinrichtungen besichtigt, erprobt und ordnungsgemäß installiert wurden. Spätestens bei der Kommissionierung ist dieses Attest der Behörde vorzulegen.
55. Für die Entleerung der Aschenbecher sind in erforderlicher Anzahl unbrennbare Behälter mit Deckel bereitzustellen.
56. Sollten Lampen, Werbevorrichtungen, Hinweistafeln, aufklappbare Vordächer usw. unterhalb einer Höhe von 2,20 m (gemessen ab dem Niveau von Stand- und Gehflächen) angebracht bzw. aufgestellt werden, so sind ein Kantenschutz und eine deutlich sichtbare Kennzeichnung (z.B. Leuchtband) anzubringen, so dass die Verletzungsgefahr gebannt wird.
57. Bei diversen Aufbauten ist darauf zu achten, dass verwendete Auflageflächen (wie z.B. Dreieckständer) fest am Boden verankert werden, so dass es zu keinerlei Verletzungsgefahr kommen kann. Insbesondere müssen die Ecken ohne Zwischenraum unmittelbar am Boden anliegen.
58. „Die Stromlieferung während des Villacher Kirchtages erfolgt ausnahmslos durch die KELAG – Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft.“
Elektrische Anlagen sind nach den einschlägigen ÖVE (insbesondere ÖVE-EN 1, Teil  4  (§ 97/1990  -  Besondere  Anlagen,  Fliegende  Bauten und  Wagen nach Schaustellerart sowie deren Stromversorgung)) und SNT-Vorschriften sowie der TAEV Teil II Punkte 6.14.5 bis 6.14.15 (Baustromkästen) sowie TAEV Teil II Punkte 6.24 - 6.25 (Stromversorgung von fliegenden Bauten) auszuführen. Sie müssen von einem sicheren Ort allpolig abschaltbar sein. Als Schutzmaßnahmen gegen eine Gefährdung bei indirektem Berühren sind Fehlerstromschutzschalter anzuwenden. Das jeweilige Anschlusskabel an die Stromversorgung darf nur durch Mitarbeiter des Elektrizitätsversorgungsunternehmens angeschlossen werden. Die Anschlussleitungen bis zum Anschlusspunkt müssen vom Betreiber der Anlage verlegt werden. Die Auslegung des Schutzleiters (PE-Leiter) hat gemäß ÖVE-EN 1 Teil 1 zu erfolgen, wobei der maximale Auslösenennfehlerstrom für Schukostromkreise bis 25 Ampère den Wert von 0,03 Ampère nicht überschreiten darf. Elektrische Anlagen im Bereich der Schutzzone von Flüssiggasanlagen sind nach den Sondervorschriften für explosionsgefährdete Räume zu errichten.
Der technisch geeignete Anschlusspunkt wird vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgelegt. Der jeweilige Anschluss erfolgt entsprechend der vom Anschlusswerber benötigten Leistung.
59. Auf dem Erdboden liegende, zu den einzelnen Bauten führende Leitungen müssen Gummischlauchleitungen, mindestens Bauart HO7RN-F bzw. A07RN F oder diesen gleichwertig sein. Sie sind gegen mechanische Beschädigungen zu schützen. Der Mindestquerschnitt beträgt 4 mm² Cu. Als freigespannte Leitungen sind ebenfalls Gummischlauchleitungen oder diesen gleichwertige zu verwenden. Sie müssen so angebracht werden, dass Durchhängen oder Bewegen nicht zu Beschädigungen führt. Nicht den Vorschriften entsprechende Anlagen sind außer Betrieb zu setzen.
60. Durch Attest eines dazu Befugten ist nachzuweisen, dass die Starkstromanlagen besichtigt, erprobt und hinsichtlich der Erdung und der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren auch messtechnisch überprüft wurden. Die Prüfung ist gemäß Anhang A 1 bis A 3 der ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, vorzunehmen. Aus dem Attest muss auch die Höhe des gemessenen Erdungswiderstandes hervorgehen. Spätestens bei der Kommissionierung ist das Attest der Behörde vorzulegen.
61. Bei jedem Elektroanschluss muss eine Fertigstellungsmeldung von einem befugten Elektrounternehmen vorliegen. Ausgenommen davon sind Schausteller, welche eine gültige technische Überprüfung der verwendeten Maschinen, Geräte und Ausstattungen durch einen hiezu Befugten (nicht älter als ein Jahr) vorlegen können.
62. Die einzelnen Stromkreise der fliegenden Bauten müssen über zugehörige Verteiler, gegebenenfalls Schaltanlagen, angeschlossen werden.
63. Auf Verlangen sind den überprüfenden Behördenorganen die Erdungsatteste der Elektroanlage sowie die Atteste über Gasverbrauchseinrichtungen mit den jeweiligen Standortnummern vorzulegen. Sollten die Atteste nicht vorgelegt werden können, bzw. sollten gravierende Mängel vorhanden sein, so kann die Inbetriebnahme dieser Anlagen durch die Behörde untersagt werden bzw. kann die Anlage außer Betrieb genommen werden.
64. Leicht brennbare Dekorationsmaterialien wie z.B. Strohballen, dürfen nicht verwendet werden. Dekorationen müssen  den Anforderungen von schwer brennbaren, schwach qualmenden und nicht zündend tropfenden Stoffen (B1, Q1, Tr1) entsprechen. Anderenfalls sind sie zu entfernen.
65. Musikdarbietungen (Live Musik und elektronisch verstärkte Musik) dürfen nur in einer Lautstärke angeboten werden, dass ein Schalldruckpegel in 1,0 m Entfernung zu den Boxen bzw. den Instrumenten von 90 dB(A) nicht überschritten wird.
66. Für die Erste-Hilfe-Leistung ist bei Großgeräten ein Erste-Hilfe-Kasten gemäß ÖNORM Z 1020 an leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.
67. Der Ausschank von Alkohol an Jugendliche ist gemäß den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten. An einer geeigneten Stelle des Verabreichungsbereiches ist ein Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.
68. Das Beschädigen von Grünanlagen  (Bäume,  Sträucher,  Rasen) ist strengstens verboten, widrigenfalls  mit Schadenersatz gerechnet werden muss. Verunreinigung des gepflasterten Bodens sind auf eigene Kosten zu beheben.
Das Befestigen, Anbohren oder generelles Anbringen von Verankerungen in Asphalt- und Pflasterbereichen des öffentlichen Gutes ist untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung werden die entstehenden Kosten an den Verursacher weiterverrechnet.
  Stände mit offenem Feuer:
69.

Die Anheizphase ist jedenfalls vor dem jeweiligen Veranstaltungstermin anzusetzen, sodass Passanten nicht durch Rauch belästigt werden.

70.

Während der Anheizphase ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.

71.

Anfallende Aschenreste sind in unbrennbaren Behältnissen zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

72. Mit offenem Feuer betriebene Kochstellen sind in einem Mindestabstand von 1 m von brennbaren Materialien/Einrichtungen und Verzehrplätzen aufzustellen oder mit geeignetem Hitzeschutzblenden abzuschirmen.
73.

Für die erste Löschhilfe ist ein tragbarer Feuerlöscher der Brandklasse A mit mindestens 9 l Löschmittelinhalt bereitzustellen. Der Standort ist entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997 zu beschildern.

74.

Für Holzfeuer dürfen nur trockene Holzscheite verwendet werden.

75.

Zum Anzünden von Holz und Holzkohle sind Benzin oder Spiritus verboten.

76.

Es dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten in den Grill geschüttet werden.

77.

Unterhalb von Zelten sind mit offenem Feuer betriebene Kochstellen verboten. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Holzkohlengriller oft auch in halb geschlossenen Ständen vorgesehen sind, was zu einer weiteren Gefährdungsmöglichkeit beitragen kann.

78.

Es ist durch weitere entsprechende Maßnahmen, die durch den technischen Sachverständigen bzw. den Brandschutzsachverständigen (auch während der Veranstaltung) vorzuschreiben sind, sicherzustellen, dass sowohl eine Rauchgas- als auch Kohlenmonoxid – Vergiftung nicht eintreten kann.

79.

Es ist auch eine Belästigung der unmittelbaren Anrainerschaft durch Rauchgase und Geruch ebenfalls durch weitere entsprechende Maßnahmen, vorgeschlagen durch den Techniker bzw. den Brandschutzsachverständigen (auch während der Veranstaltung) zu verhindern.

80.

Zusätzlich ist dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anheizen bzw. mit dem Grillen Beschäftigten während ihrer Tätigkeit keiner Gefährdung durch Rauchgasentwicklung ausgesetzt sind.

Zeltüberdachung am Kaiser-Josef-Platz:

81.

Innerhalb der Zeltüberdachung muss während der gesamten Veranstaltung ein Durchgang bzw. eine Durchfahrt in einer Breite und Höhe von mind. 3,0 m geschaffen werden. In diesem Bereich dürfen sich weder fixe noch bewegliche Aufbauten oder Gegenstände befinden. Eine entsprechende Bodenmarkierung hat zu erfolgen.

82.

Entlang der Häuserfassade der Häuser Kaiser-Josef-Platz 4,5 und 6 ist eine durchgehende Fußgängerpassage in einer Breite von mind. 1,20 m zu schaffen. In derselben Breite (1,20 m) ist eine Querverbindung von den Häusern Kaiser-Josef-Platz 4 und 6 zu den Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten und frei zu halten. Innerhalb des Durchganges sowie der Querverbindung dürfen weder fixe noch mobile Aufbauten platziert werden.

  Sanitätspolizeiliche Auflagen:
83. Von den Gastronomieverkaufsstandbetreibern des Hauptplatzes, welche im Bereich des Hauptplatzes eine Gastgewerbebetriebsanlage betreiben, sind deren Besuchern die Toiletteanlagen dieser Betriebsanlage zur Verfügung zu stellen. Auf diese Möglichkeit der Benützung dieser sanitären Anlagen ist in schriftlicher Form deutlich hinzuweisen.
  Trinkwasserversorgung:
84. Die Installation von Leitungen, ab dem vom Veranstalter ausgeführten Rückflussverhinderer, ist ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal vorzunehmen. Dieses steht beim Wasserversorgungsunternehmen selbst oder bei einem Installationsunternehmen zur Verfügung, das in ein Installateurverzeichnis eingetragen ist.
85. Die für eine weitere Verteilung verwendeten Leitungsmaterialien und Bauteile dürfen die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. Um dies sicherzustellen dürfen nur Produkte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Prüfzeichen gewährleistet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
86. Verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe  (Dichthilfsmittel) müssen gesundheitlich unbedenklich und restlos ausspülbar sein.
87. Durch kurze Verbindungen und kleine Querschnitte soll die Verweilzeit des Trinkwassers von der Übergabestelle zur Entnahmestelle möglichst kurz gehalten werden. Querverbindungen zwischen verschiedenen Abnahmestellen (z.B. Verkaufsstände) sind nicht zulässig.
88. Die Trinkwasser-Installation der angeschlossenen Abnahmestellen (Verkaufswagen oder -stände für Lebensmittel) müssen wie ortsfeste Trinkwasser-Installationen den technischen Regeln entsprechen.
89. Bestehen Zweifel an der Ausführung der Trinkwasser-Installation der Abnahmestelle (z.B. Verkaufswagen), sind diese von einem eingetragenen Installationsunternehmen überprüfen oder gegebenenfalls neu errichten zu lassen.
90. Um Temperaturerhöhung zu vermeiden, sollten die Leitungen möglichst so verlegt werden, dass sie vor starker Sonneneinstrahlung geschützt sind. Ebenso ist ein permanenter Durchfluss hilfreich.
91. Tägliche Kontrolle der oberirdisch verlegten, ungeschützten Leitungen auf Unversehrtheit sind durchzuführen.
92. Leitungen und Anschlüsse sind vor Verschmutzungen zu schützen.
93. Die verwendeten Leitungen dürfen nur für den Trinkwassereinsatz benutzt werden. Eine entsprechende Kennzeichnung der Trinkwasserleitung ist vorzusehen.
  Lebensmittelhygieneauflagen:
94. Arbeitsflächen und Bereiche, wo Lebensmittel zubereitet werden,  müssen einen einwandfreien Zustand aufweisen, leicht zu reinigen und auch zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung von glatten, abwaschbaren und nicht toxischen (giftigen) Materialien. Wände im Be- und Verarbeitungsbereich sowie bei der Ausgabe von Lebensmitteln müssen eine glatte, abwaschbare und leicht zu reinigende Oberfläche aufweisen.
95. Für die Zubereitung und Verarbeitung von rohem Geflügel ist ein getrennter Arbeitsplatz vorzusehen. Für die Be- und Verarbeitung von Geflügel sind unbedingt Kunststoffschneidbretter und Kunststoffunterlagen zu verwenden. Bei Be- und Verarbeitung von rohem Geflügel muss nach jedem Arbeitsgang eine gründliche Reinigung mit Seife und heißem Wasser sowie eine anschließende Desinfektion der Hände durchgeführt werden (Gefahr der Übertragung von Salmonellen). Zum Abtrocknen der Hände sind Einweghandtücher zu verwenden. Kunststoffschneidebretter und Kunststoffunterlagen sind nach der Reinigung zu desinfizieren.
96. Bei allen mit der Ausübung des Gastgewerbes dienenden Verkaufsständen sind für die Reinigung Geschirr- oder Gläserspüler mit Fließwasser zu verwenden. Die Verwendung von sonstigen Behältnissen (z.B. Plastikwannen) ist nicht zulässig (gilt nicht für Einwegbehälter).
97. Für den Be- und Verarbeitungsbereich von Lebensmittel ist ein Handwaschbecken (Zu- und Abfluss) mit befülltem Seifenspender und Einweghandtücher zu installieren. Es müssen auch geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten vorhanden sein (Geschirr- und Gläserspüler mit heißem Wasser).
98. Die Böden müssen eine glatte, abwaschbare und leicht zu reinigende Oberfläche aufweisen. Sollte sich der Be- und Verarbeitungsbereich auf einer unbefestigten Fläche (Schotter, Rasen oder Hackschnitzel) befinden, muss der Boden möglichst staubarm gehalten werden (regelmäßiges Befeuchten oder entsprechende Unterlage)..
99. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen den handelsüblichen Normen entsprechen.
100. Tiere sind von den Bereichen welche der Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln dienen, fernzuhalten
101.

Jeder Veranstalter hat über ausreichende und hygienisch einwandfreie Kühl- bezw. Tiefkühl- einrichtungen zu verfügen. Die Temperatur ist mittels Thermometer zu überwachen und richtet sich nach den im Kühlbereich befindlichen Warengruppen
Generell gelten folgende Temperaturgrenzwerte:

Faschiertes, Geflügel und Frischfleisch                         max . + 4°C
Wurst und Wurstwaren, Milch u. Milchprodukte            max.  + 6°C
Fische und Meeresfrüchte im rohen Zustand auf Eis     - 1 bis +1°C
Tiefühlprodukte                                                               mind. - 18°C

Bei verpackten Lebensmittel ist darauf zu achten, das die abgedruckte Lagerbedingung einzuhalten ist.
102. Eine Bodenlagerung von offenen Lebensmitteln (Kühlwagen, Kühlhaus, Be- und Verarbeitungsbereich) ist nicht zulässig. Sollte eine Abdeckung nicht möglich sein, ist eine Mindestlagerhöhe von 40 cm einzuhalten. Leicht verderbliche Lebensmittel wie Wurst und Fleischwaren, Geflügel, Cremen, Torten usw. sind in geeigneten Kühlvorrichtungen zu lagern. Gemeinsame Lagerung von Geflügel mit unverpackten Lebensmitteln ist untersagt. Back- und Süßwaren sind vor Insektenflug, Staub und Sonneneinstrahlung zu schützen. Semmel dürfen in unverpacktem Zustand nicht in kontaminierten Behältnissen, wie z. B. Südfrüchtekartons, gelagert werden.
103. Für die Beförderung von Lebensmitteln sind hygienisch einwandfreie Behältnisse zu verwenden (Kunststoffbehälter). Diese müssen so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist. Eine Unterbrechung der Kühlkette ist zu vermeiden
104. Werden offene Lebensmittel bereitgehalten wie z.B. offenes Gebäck, Konditorwaren, Salate, Grillgut und dgl; so sind diese vor Anhusten, Niesen oder Staub zu schützen. (Plexiglas). Bei fertig zubereiteten Speisen ist die Abkühlung in rascher Art und Weise herbeizuführen (Kühlwagen, Kühlvitrine). Warme bzw. heiße Speisen, welche zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, sollen bei einer Temperatur von +75° C bereitgehalten werden.
105.

Personen die mit der Be- und Verarbeitung sowie der Abgabe von Lebensmitteln betraut sind, haben folgende Kriterien zu erfüllen:

  • helle Arbeitskleidung;
  • Freisein von ansteckenden und ekelerregenden Krankheiten;
  • Offene Verletzungen sind mit einem sauberen, wasserdichten Verband zu schützen.
  • Das Rauchen im Be- und Verarbeitungs- und Ausgabebereich ist verboten.
Nach Arbeitsgängen mit rohem Geflügel oder Fleisch sind die Hände zu waschen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
Abfälle:
106. Die Sammlung und Entsorgung von Abfällen hat getrennt für gefährliche Abfälle, organische Abfälle und sonstige Abfälle zu erfolgen. Für die Aufnahme von Abfällen sind in genügender Anzahl Abfallbehälter bereitzustellen. Die Lagerung von Abfällen außerhalb von Behältern ist unzulässig
107.

Die anfallenden organischen Abfälle (Speisereste, mit Speiseöl behaftete Abfälle etc.) sind in verschließbaren Abfallbehältern zu sammeln und an den hiezu berechtigten Sammler oder Verwerter zu übergeben. Die Entsorgung und Reinigung hat im Anlassfall zu erfolgen , jedoch mind. einmal täglich. Auf die Trennung von Fleischabfällen mit restlichen Entsorgungsbereichen wird hingewiesen

108. Für die Aufnahme von Abfällen sind in genügender Anzahl Abfallbehälter bereitzustellen. Die Lagerung von Abfällen außerhalb von Behältern ist unzulässig
Personalhygiene:
109. Personen mit Hautausschlägen, übertragbaren Krankheiten, Durchfall, eitrigen Wunden, sowie mit akuten Erkältungskrankheiten dürfen keine wie immer gearteten Tätigkeiten ausüben
110. Personen, welche mit der Be- und Verarbeitung, sowie Zubereitung von Lebensmitteln betraut sind, haben über eine saubere Arbeitskleidung zu verfügen, welche die private Kleidung zur Gänze überdeckt
111. Das Tragen von Schmuck, lackierten Fingernägel, sowie das Rauchen in Bereichen, in denen Lebensmittel be- und verarbeitet werden, ist nicht zulässig.
  Eigenkontrolle
112. Folgende Dokumentationen sind zur Eigenkontrolle zu führen.
  • Abweichungsdokumentation bei Warenübernahme (Anlieferungstemperatur, Produktbeschaffenheit nicht eingehalten, Beschädigungen)
  • Abweichungsdokumentation bei Temperaturen (gekühlte, tiefgekühlte Lebensmittel)
  • Im Abweichungsfall ist auch zu dokumentierten wie der Mangel behoben wurden
  • Schulungsnachweis für Personalschulung gemäß der Leitlinie Personalschulung (Schulungsthema, -dauer, - tag, Trainer, Namen der Teilnehmer)
  • Schulungsnachweis für Beschäftigte gemäß der Leitlinie Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen bei Personen beim Umgang mit Lebensmittel)

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