Verhaltensregeln

§ 1 Zweckbestimmung

Der Villacher Kirchtag ist mit den nachstehend genannten Regelungen allgemein zugänglich.

 

§ 2 Aufenthalt/Benutzung

Die Benutzung des Veranstaltungsgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.
Schlagen Sie sofort Alarm, wenn anderen Menschen Hilfe benötigen. Informieren Sie die Einsatzkräfte über die bekannten Notrufnummern: Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144.

 

§ 3 Jugendschutz (K-JSG in der jew. geltenden Fassung)

Die Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes sollte im Interesse unserer Kinder und Jugendlichen für alle eine Selbstverständlichkeit sein. Aus diesem Grunde werden in regelmäßigen Abständen Jugendschutzkontrollen durchgeführt.

Der Aufenthalt im Veranstaltungsgelände ist

  • für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten.

 

  • Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch Besitz von Tabak und verwandten Erzeugnissen ist erst ab 18 Jahren erlaubt.
  • Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch Besitz von Alkohol ist für unter 16-Jährige verboten.
  • Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche nicht gebrannten Alkohol wie Bier und Wein kaufen und konsumieren. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Spirituosen und Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (zB. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, erlaubt.
  • Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Weitere Infos zum Jugendschutz

 

§ 4 Verhalten auf dem Festgelände

Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Bauliche Anlagen, Anlagenteile und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt und nicht beschädigt werden.

Beachten Sie die Hinweise der Einsatzkräfte (Polizei, Rettung, Feuerwehr) sowie der vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienste bzw. aller Mitglieder der

Kirchtagsorganisation und leisten Sie deren Aufforderungen Folge.

  • Schlagen Sie sofort Alarm, wenn anderen Menschen Hilfe benötigen.
  • Informieren Sie die Einsatzkräfte über die bekannten Notrufnummern: Feuerwehr 122
    Polizei 133
    Rettung 144
  • Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie Rettungswege sind ständig freizuhalten.
  • Wenn Sie ein Tierfreund sind, lassen Sie bitte Ihren Hund oder andere Tiere zu Hause, denn für Tiere, ist der Villacher Kirchtag Stress pur. Die Tiere werden es Ihnen danken!
  • Vermeiden Sie unnötigen Lärm. Die Altstadt, in der sich das Festgelände befindet, ist auch ein Wohngebiet.

Den Besucher:innen des Festgeländes ist insbesondere untersagt:

  • Waffen sowie sonstige Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Hieb-, Schlag-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände und Fahnen.
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen auf das Festgelände mitzubringen, die aus zerbrechlichem oder hartem Material bestehen.
  • Feuer zu machen und leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen.
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.
  • Das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen baulichen Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bäume, Masten, Dächer sowie Zelte und Aufbauten.
  • Nicht für Besucher:innen zugelassene Bereiche wie Wohnwagenbereich, Lagerbereiche hinter den Festbetrieben usw. zu betreten.
  • Getränke aller Art einzubringen.
  • Außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen , das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen untersagt. Das Verbot gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.
  • Waren im Umhergehen feilzubieten, Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, betteln und hausieren sowie musikalische und künstlerische Darbietungen (außerhalb der zugewiesenen Flächen).
  • Gasbefüllte Luftballons und ähnliche Gegenstände mit metallbeschichteter Oberfläche auf das Festgelände mitzubringen.

 

§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen

Besucher:innen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen werden sie für die Dauer dieser und künftiger Veranstaltungen vom Besuch ausgeschlossen. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Beginn des 67. Villacher Kirchtages, das ist der 1. August 2010 in Kraft (überarbeitet betreffend des Jugendschutzes im Juni 2019)

 

Wir stellen Ihnen auch gerne die Verhaltensregeln zum Download zur Verfügung.

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